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Arzthonorar muss trotz fehlender Rechnungsangaben gezahlt werden
Rechnungen müssen eine Vielzahl von Angaben enthalten – so fordert es das Umsatzsteuergesetz. Dazu gehören insbesondere Rechnungsnummer und -datum, Zeitpunkt und Art der erbrachten Leistung, die Höhe des Entgelts sowie Angaben zur Umsatzsteuer und die Steuernummer. Enthält eine Rechnung nicht alle Pflichtangaben, dann verweigern Rechnungsempfänger oftmals die Zahlung, bis eine korrekte Rechnung vorgelegt wird.
So wollte ein Patient eine Zahnarztrechnung nicht begleichen, weil diese keine Steuernummer und keinen Hinweis auf die umsatzsteuerliche Steuerbefreiung für die erbrachten ärztlichen Leistungen enthielt. Er vertrat die Ansicht, dass ihm ein Zurückbehaltungsrecht zustehe. Die Potsdamer Richter waren da anderer Auffassung. Sie entschieden, dass ein Zurückbehaltungsrecht nur denkbar ist, wenn eine Rechnung für umsatzsteuerliche Zwecke benötigt wird, um Vorsteuer abziehen zu können. Dies ist aber bei ärztlichen Leistungen ausgeschlossen. Daher muss eine Arztrechnung auch dann beglichen werden, wenn sie nicht alle Pflichtangaben nach Umsatzsteuergesetz enthält.
Hinweis: Die Bezahlung einer Rechnung kann demnach verweigert werden, wenn aufgrund der fehlenden Rechnungsangaben ein möglicher Vorsteuerabzug verloren gehen würde. Für Heilberufler bedeutet dies daher zumeist: Rechnungsempfänger dürfen Ihnen die Bezahlung Ihrer Honorare nicht verweigern. Anderseits müssen Ärzte, Zahnärzte u. a. Heilberufler, die nur umsatzsteuerfreie Heilbehandlungsleistungen erbringen, ihnen erteilte Rechnungen auch dann bezahlen, wenn diese bspw. keine Steuernummer oder keinen Umsatzsteuerausweis enthalten.
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