22.02.2010 MVZ können mehr als drei Nebenbetriebsstätten eröffnen

MVZ können mehr als drei Nebenbetriebsstätten eröffnen

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) können beliebig viele Nebenbetriebsstätten eröffnen. Nach Ansicht des Sächsischen Landessozialgerichtes greifen weder die Beschränkungen des Vertragsarztrechtes noch des Berufsrechtes. Die Kassenärztliche Vereinigung hatte einem MVZ die Genehmigung für eine vierte und fünfte Nebenbetriebsstätte verweigert. Sie berief sich dabei auf die ärztliche Berufsordnung, nach der ein Arzt zusätzlich zum Praxissitz nur an zwei weiteren Orten ärztlich tätig werden darf.

Die Richter haben jedoch klargestellt, dass die ärztliche Berufsordnung nur für Ärzte, nicht aber für MVZ gilt. Denn: Mitglieder der Ärztekammern können nur natürliche Personen sein, die als Arzt approbiert sind, nicht jedoch MVZ. Dagegen sehen die vertragsarztrechtlichen Regelungen des Sozialgesetzbuch V, die Zulassungsverordnung-Ärzte sowie der Bundesmantelverträge, die auf MVZ Anwendung finden, keine Beschränkung in der Anzahl der Nebenbetriebsstätten vor. MVZ dürfen daher eine unbegrenzte Anzahl von Nebenbetriebsstätten eröffnen, sofern die Versorgung der Patienten an den Orten der jeweiligen Nebenbetriebsstätten verbessert und die Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird.

Hinweis: Ein MVZ muss jedoch beachten, dass die im MVZ medizinisch tätigen Ärzte nur an bis zu drei Standorten tätig werden. Um nachzuweisen, dass die Versorgung der Patienten am Hauptsitz nicht beeinträchtigt wird, müssen die angebotenen Sprechzeiten aller im MVZ tätigen Ärzte insgesamt zusammengerechnet am Hauptsitz die Sprechzeiten an den Nebenbetriebsstätten überwiegen.


 
 
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