Pflegeheim oder Betreutes Wohnen Verschärfte Rechtsprechung bei der Abgrenzung
Besonders eingehend prüft die Heimaufsicht derzeit alle familiären und wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Vermietern und Pflegediensten. Ob hierbei juristische Personen (z.B. eine GmbH) begründet wurden, interessiert die Heimaufsicht nicht. Auch die Verwaltungsgerichte überprüfen das Vorliegen sog. "faktischer Verbundenheit" (Beispiel: Ehemann als Geschäftsführer und einziger Gesellschafter der „Vermietungs-GmbH“, Ehefrau als Inhaberin des einzig maßgeblichen Pflegedienstes).
Projektsteuerung durch ETL-Rechtsanwälte bietet Rechtssicherheit
Rechtssichere Verträge zwischen Vermieter und Mieter, Dienstleitstern in Pflege und Verpflegung und anderen Anbietern sind ein wesentlicher Aspekt zur Vermeidung der Einordnung als Heim. Sie reichen jedoch nicht aus. Es bedarf einer „Projektsteuerung“, vom Zuschnitt der Wohnungen, der Freizeitangebote, der Außendarstellung (Werbung) bis hin zum Personaleinsatz.
Die Heimaufsicht und die Gerichte führen in erster Linie Ortstermine, Bewohnerbefragungen und Marktprüfungen durch. Ein noch so geschicktes Vertragswerk kann die Einstufung als Heim nicht verhindern, wenn die Abtrennung der Vermietung nicht wirklich „gelebt“ wird. Ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Stade (Beschl. v. 06.04.2009, Az. 4 B 1758/08) unterstreicht die „harte Linie“ der Rechtsprechung.
In dem entschiedenen Fall hatte der Betreiber einiges „falsch gemacht":
- Werbung auf Homepage („Wir sind immer für Sie da …“);
- familiäre und wirtschaftliche Verflechtung zwischen Ehefrau (Pflege) und Ehemann (Vermieter)
- Ehefrau (Pflege) hatte keine eigenen Räumlichkeiten für Dienstbesprechungen und nutzte unentgeltlich Räume im Vermietungsobjekt;
- die Verträge mit den Mietern sahen ausdrücklich vor, dass jeder Mieter den Pflegedienst frei wählen könne, das Gericht nahm aber trotzdem einen „faktischen Anschluss- und Benutzungszwang“ an. Es gab nämlich eine gesonderte Vereinbarung der „Wohngemeinschaft“ in der geregelt war, dass alle einen gemeinsamen Pflegedienst nutzen und ein anderer Pflegedienst nur durch Beschluss aller Bewohner mit 2/3 Mehrheit eingesetzt werden durfte;
- Die Wohneinheiten hatten nicht alle eine eigene Küche, womit kein „eigenständiges, selbständiges Wirtschaften“ der Mieter möglich war.
Hinweis für die Praxis Der Heimaufsicht genügt mitunter ein derartiger Tatbestand, um die Heimeigenschaft anzu-nehmen. Wichtig ist der faktische Zustand, erst dann die vertraglichen Regeln.
Nach dem Gesetzgebers ist immer dann von einem Heim auszugehen, wenn:
- Die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist und/oder sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen;
- die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet, insbesondere für Pflegestufeninhaber Nachtbereitschaften unterhält;
- im Falle der "faktischen Verbundenheit" zwischen Pflege (oder Verpflegung) und Vermieter die Mieter vertraglich oder faktisch an einzelne Anbieter gebunden sind.
Hinweis
Zweckmäßig ist immer eine Ortsbesichtigung und umfassende Vertragsprüfung. Dabei stehen Ih-nen die ETL-Medizinrechtler gern zur Verfügung. Experimente auf diesem Gebiet können katastrophale wirtschaftliche Folgen haben. Verwaltungs-gebühren und Zwangsgelder stellen dabei das geringste Problem dar. Die Einrichtung muss u. a. die untergebrachten Bewohner erforderlichenfalls auf eigene Kosten in (genehmigten) Heimen unterbringen!
Ansprechpartner
Jörg Brochnow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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