23.09.2009 Tipps + Wissenswertes

Tipps &Wissenswertes

1.Kosten für Fitnessstudio-Rückentraining in Ausnahmen steuerlich absetzbar
2.Verkehrstherapeuten erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen
3.Bürgerentlastungsgesetz reformiert Abzug von Versicherungsbeiträgen
4.Pflegereform schafft Arbeitsplätze
5.Schiedsverfahren soll Hausarztmodell retten

1. Kosten für Fitnessstudio-Rückentraining in Ausnahmen steuerlich absetzbar
Aufwendungen für Sportkurse in Fitnessstudios werden steuerlich meist nicht begünstigt. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Sport betrieben wird, um eine Krankheit zu heilen oder zur Besserung oder Linderung schwerer Erkrankungen beizutragen. Daher können auch die Kosten für ein Fitnessstudio-Rückentraining nur in wenigen Ausnahmefällen als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich berücksichtigt werden. Voraussetzung ist, dass vor Trainingsbeginn ein Amts- oder vertrauensärztliches Gutachten vorgelegt wird, das die medizinische Notwendigkeit des Trainings bestätigt. Zudem muss das Trainingsprogramm von einem Arzt, einem Heilpraktiker oder einer anderen zur Ausübung der Heilkunde gesetzlich zugelassenen Person detailliert „programmiert” sein. Nicht ausreichend ist die Instruktion durch einen Trainer des Sportstudios. Aber auch wenn all diese Voraussetzungen vorliegen, sind die Kosten nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Betroffene außergewöhnlich belastet wurde. Daher muss zunächst bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragt werden. Übernimmt die Krankenkasse einen Teil der Kosten, stehen die Chancen gut, dass die verbleibenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden können.

2. Verkehrstherapeuten erbringen umsatzsteuerpflichtige Leistungen
Verkehrstherapeuten bieten Leistungen an, die der Wiederherstellung der Kraftfahreignung dienen. Therapiert werden Menschen, denen auf Grund ihres Verhaltens im Straßenverkehr der Führerschein entzogen wurde und die diesen zurückerlangen wollen. Dabei handelt es sich vorwiegend um Alkoholkranke, aber auch um Menschen mit posttraumatischen Störungen oder Anpassungsstörungen, die sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen oder denen bereits ärztlicherseits die Nichteignung zum Führen eines Kfz attestiert worden ist. Verkehrstherapeuten sehen ihre Tätigkeit als rehabilitative Maßnahme, die die herkömmliche Psychotherapie - im Hinblick auf die Besonderheiten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr - ergänzt. Danach müssten auch verkehrstherapeutische Leistungen als heilberufliche Tätigkeit umsatzsteuerfrei sein.

Doch das sehen die Finanzrichter in Hamburg ganz anders. Nach ihrer Ansicht dient die Verkehrstherapie nicht der Behandlung, Linderung oder Vorbeugung von Krankheiten. Therapiert werde vordergründig, um die „Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen“ wiederzuerlangen. Indiz dafür sei u. a. auch die nach der Therapie erteilte Abschlussbescheinigung mit der Prognose eines künftigen „angepassten Verhaltens im Straßenverkehr“. Leistungen der Verkehrstherapeuten sind daher keine umsatzsteuerfreie arztähnliche Leistung, sondern unterliegen dem allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19%.

Empfehlung
Verkehrstherapeuten, deren Leistungen auch als umsatzsteuerpflichtig behandelt werden, sollten gegen ihre Umsatzsteuerbescheide Einspruch einlegen. Sobald gegen das Urteil der Hamburger Richter Revision eingelegt wurde, kann zudem unter Verweis auf die ausstehende Entscheidung des BFH ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

3. Bürgerentlastungsgesetz reformiert Abzug von Versicherungsbeiträgen
Durch das Bürgerentlastungsgesetz wird der Abzug von Versicherungsbeiträgen nach 2005 bereits zum zweiten mal in kurzer Zeit reformiert. Krankenversicherungsbeiträge können ab dem Jahr 2010 in unbegrenzter Höhe abgezogen werden, soweit sie auf eine „Basisversorgung“ entfallen. Sofern mit der Krankenversicherung auch ein Krankengeld mitversichert wird, ist der hierauf entfallende Beitragsanteil heraus zu rechnen. Auch Beiträge zu einer Pflegepflichtversicherung sind vollständig abziehbar. Sonstige Versicherungsbeiträge wie z. B. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, zu Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie Beiträge für Komfortleistungen aus der Krankenversicherung (z. B. Einbettzimmer und Chefarztbehandlung) und zur Krankengeldabsicherung sind nur in Ausnahmefällen abziehbar. Sie können abgezogen werden, soweit sie – zusammen mit den Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträgen – 1.900 EUR (bei Arbeitnehmern) bzw. 2.800 EUR (bei Selbständigen) nicht übersteigen. Beiträge zur Altervorsorge können wie bisher zusätzlich abgezogen werden.

4. Pflegereform schafft Arbeitsplätze
„Die Pflegereform bringt immer mehr Menschen einen Arbeitsplatz. ... Seit 01. Juli 2008 konnten rund 11.000 zusätzliche Betreuungskräfte zur besseren Versorgung demenziell erkrankter Menschen in Heimen eingestellt werden“. Dies ist einer gemeinsamen Pressemitteilung des Bundesministerium für Gesundheit und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu entnehmen. Die Bundesministerien gehen davon aus, dass infolge der Pflegereform insgesamt bis zu 20.000 neue Arbeitsplätze für Betreuungskräfte geschaffen werden können.

5. Schiedsverfahren soll Hausarztmodell retten
Schon seit dem 01. Juli 2009 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten einen Hausarzttarif anbieten. Für Versicherte ist die „hausarztzentrierte Versorgung“ freiwillig. Sie binden sich damit für mindestens ein Jahr an einen Hausarzt und werden dafür von der Praxisgebühr befreit. Bisher wurden aber nur wenige Verträge zwischen Krankenkassen und Mitgliedern des Hausarztverbandes geschlossen. Daher müssen jetzt in etwa 1.800 laufenden Schiedsverfahren Kompromisse gefunden werden. Um die hausarztzentrierte Versorgung möglichst bald auf den Weg zu bringen, hält es der Präsident des Bundesversicherungsamtes Josef Hecken für unerlässlich, „die Schiedsverfahren zu bündeln, indem nur wenige Schiedspersonen eingesetzt werden.“

Stand: 23. September 2009


 
 
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