Freie Leistungen – nicht mehr ganz frei
Neben der KV Baden-Württemberg haben auch die KV Sachsen, Sachsen-Anhalt und Saarland beschlossen, dass freie Leistungen nicht mehr ganz frei sein sollen. Für die freien Leistungen aus der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (z.B. 01100 ff, 01411 ff) werden entweder Quoten (Sachsen) oder eigene, arztindividuelle Budgets (Saarland, Sachsen-Anhalt) eingeführt.
Diese Verfahrensweise deckt sich wahrscheinlich nicht mit der Beschlusslage des Bewertungsausschusses/Erweiterten Bewertungsausschusses. Insbesondere hat diese Verfahrensweise nichts mit dem sog. Konvergenzbeschluss zu tun, weil hier ausschließlich RLV-Leistungen geregelt werden können. Es ergibt sich also eine weitere dünne Stelle in der Bescheidsvergabe, die für Widersprüche genutzt werden sollte.
Nur die Leistungen außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung (z. B. Substitution, Prävention bis Kapitel 1.7.4) werden in o.g. Ländern weiterhin voll vergütet.
Ein Arzt kann Honorar aus folgenden Bereichen haben
- RLV
- Leistungen über dem RLV
- Qualitätszuschläge (3a wären Leistungen bei Überschreitung der Qualitätszuschläge)
- Freie Leistungen abgestaffelt oder budgetiert
- Freie Leistungen (wirklich frei)
- Sonstige Kostenträger sowie Notdienst und Belegärztliche Tätigkeit.
Quelle: AAC GmbH Berlin
Ansprechpartner
Jörg Brochnow, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht
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