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Abschreibung auf Vertragsärztliche Zulassung OFD-Münster bestätigt bisherige Verwaltungsauffassung
Unsere Spezialisten von ETL SteuerRecht hatten das Urteil des Niedersächsischen FG (EFG 2005, 420), dass in der Ärzteschaft zu großen Unsicherheiten geführt hat, gekippt. Das Niedersächsische FG hatte die Auffassung vertreten, dass eine Vertragsarztzulassung ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt und damit nicht der Abschreibung unterliegt. Jetzt bestätigt die Oberfinanzdirektion Münster (OFD) die alte Verwaltungsauffassung
Dem durch ETL SteuerRecht erstrittenen Fall lag eine klassische Praxisübernahme einer orthopädischen Einzelpraxis zu Grunde, in dem vertraglich die Übernahme der materiellen und immateriellen Gegenstände der Praxis vereinbart wurde. Mit Urteil vom 09.04.2008 hatte das FG Rheinland-Pfalz nunmehr entschieden, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut darstellt. Das FG Rheinland-Pfalz vertritt dabei die Auffassung, dass der wirtschaftliche Vorteil einer Vertragsarztzulassung nicht in der Weise verselbständigt ist, dass eine eigenständige Bewertung als (nichtabschreibungsfähiges immaterielles) Wirtschaftsgut neben dem Praxiswert möglich sei. Bei der Vertragsarztzulassung handele es sich vielmehr um einen wertbildenden Faktor des (abschreibungsfähigen) Wirtschaftsgutes „Praxiswert“ im Rahmen des Gesamtkaufpreises zum Erwerb der Vertragsarztpraxis.
Insbesondere stellt das Gericht klar, dass das Urteil des Niedersächsischen FG und die dem Urteil folgende Auffassung der Finanzverwaltung (z.B.: OFD Koblenz, Vfg. vom 12.12.2005, Az 2134 aA - St 31 4) einen völlig anderen Fall betraf, weil es dem Erwerber im dort entschiedenen Fall gerade nicht auf die Praxis des Veräußerers und den Patientenstamm ankam und der Erwerber ausschließlich für den Vertragsarztsitz zahlte. Das FG Rheinland-Pfalz hatte die Revision zum BFH zugelassen (Az.:VIII R 13/08).
Jetzt hat die Finanzverwaltung erneut zu diesem Thema ihre Verwaltungsauffassung veröffentlicht (Verfügung der OFD Münster vom 11.02.2009) und die Finanzämter angewiesen unter bestimmten Voraussetzungen einen geschätzten Anteil des Praxiskaufpreises als Wert der Zulassung nicht zur Abschreibung zuzulassen.
Fazit:
Sollte es bei Ihnen in der Zwischenzeit zu Problemen bei der steuerlichen Abschreibung auf den Praxiswert kommen, empfehlen wir Ihnen, Bescheide des Finanzamtes, die von der nicht Abschreibbarkeit ausgehen verfahrensrechtlich unter Hinweis auf die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes offen zu halten. Die Verfahrensdauer bis zu einer Entscheidung in dieser Sache ist nicht absehbar, zwei Jahre sind jedoch durchaus vorstellbar
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