07.04.2009 Neue Tarifverträge für Apotheken

Neue Tarifverträge für Apotheken rückwirkend zum 01.01.2009

Die Verhandlungen über den Gehaltstarifvertrag für Apothekenmitarbeiter sowie den Bundesrahmentarifvertrag für Apothekenmitarbeiter (BRTV) mit der Apothekengewerkschaft ADEXA sind abgeschlossen.

Zu den Tarifverträgen ist folgendes anzumerken: Der Gehalts- und Bundesrahmentarifvertrag gilt für alle Bundesländer mit Ausnahme der Kammerbezirke Nordrhein und Sachsen. Bereits im Januar hatten sich ADEXA und die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) auf einen separaten Tarifabschluss für die Region geeinigt

1. Gehaltstarifvertrag

Der Gehaltstarifvertrag löst den, zum Ende Juni 2008 durch ADEXA gekündigten, Gehaltstarifvertrag ab. Er ist für den Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen worden. Für den Zeitraum vom 01. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wurde weder eine Gehaltserhöhung noch eine Einmalzahlung vorgesehen.

Die Gehälter und die Ausbildungsbeihilfen werden rückwirkend ab dem 01. Januar 2009 linear um 2,9 v.H. erhöht. Ab dem 01. Januar 2010 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,5 v.H..

Mitarbeiter, die bisher eine übertarifliche Entlohnung erhalten haben, haben nur dann einen Anspruch auf Anpassung ihres Gehalts, wenn ihr Gehalt unter dem ab 01. Januar 2009 bzw. im kommenden Jahr unter dem ab 01. Januar 2010 geltenden Tarifentgelt liegt. Beträgt das tatsächliche Gehalt trotz der Erhöhung der Tarifgehälter noch immer mindestens Tarif, besteht kein Anspruch auf eine Erhöhung des Gehalts. Lediglich in dem Fall, dass einzelvertraglich vereinbart wurde, dass das Gehalt um x Prozent oder die Summe Y über dem Tarifgehalt liegen soll, hat der Mitarbeiter Anspruch auf einen entsprechende Anpassung seines Gehaltes.

Für Teilzeitkräfte sind die entsprechenden Umrechnungstabellen beigefügt. Der Gehaltstarifvertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.

2. Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)

Im BRTV sind folgende Änderungen vereinbart worden:

  • § 1 Abs. 1 Nr. 3d) – Geltungsbereich

    Neben die Pharmazie-Ingenieure sind die Diplompharmazie-Ingenieure getreten.
    Es handelt sich hierbei um eine rein redaktionelle Ergänzung.

  • § 7 Abs. 2 - Nachtarbeit

    Der Beginn der Nachtarbeit wurde von 20.30 Uhr auf 22.00 Uhr verschoben. Sofern Apotheken die Möglichkeit der längeren Ladenöffnungszeiten nutzen, sind bis 22.00 Uhr keine Nachtarbeitszuschläge zu zahlen.

  • § 10a - Freistellung von der Arbeit aus besonderen Anlässen

    Mit der letzten Änderung des BRTV war die Regelung zur Freistellung aus besonderen Anlässen entfallen. Dies bedeutete jedoch nicht, dass ein solcher Anspruch nicht mehr bestand. Nach § 616 BGB hat ein Mitarbeiter Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aus persönlichen Gründen ohne eigenes Verschulden an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert ist. Der Gesetzestext sagt jedoch weder etwas zu den möglichen Gründen noch zur Dauer der Freistellung. Die Abschaffung der Regelung im BRTV hat daher lediglich zu Rechtsunsicherheit geführt. Diese wird jetzt beseitigt.

    Der neu eingeführte § 10a führt abschließend die Ereignisse und den Umfang der bezahlten Freistellung aus besonderen Anlässen auf. Wünscht der Mitarbeiter eine Freistellung für einen nicht in § 10a aufgeführten Anlass und/oder für eine längere Dauer, so muss er hierfür Urlaub nehmen oder eine unbezahlte Freistellung von der Arbeit erbitten. Dies gilt beispielsweise für den Umzug während der Arbeitszeit oder die Pflege eines erkrankten Angehörigen.

  • § 11 Abs. 12 - Erholungsurlaub

    Ab dem 1. Januar dieses Jahres beträgt der Urlaub für alle Mitarbeiter 33 Werktage. Die bisherige Koppelung des Urlaubsanspruchs an das Alter des Mitarbeiters wird abgeschafft und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz damit Genüge getan.

    Wieder eingeführt wird eine Erhöhung des Urlaubsanspruchs in Abhängigkeit von     der Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Der Mitarbeiter erhält nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit einen weiteren Werktag. Der Mitarbeiter muss die erforderlichen Betriebszugehörigkeit am 1. Januar des Kalenderjahres aufweisen, um den Anspruch auf den Treuetag zu haben.

    Beispiel 1:

    Beginn des Arbeitsverhältnisses
    5 Jahre Betriebszugehörigkeit
    1.1.2009
    1.1.2014   
    33 Werktage
    34 Werktage

    Beispiel 2:

    Beginn des Arbeitsverhältnisses
    nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
    1.7.2009
    ab 1.1.2015   
    33 Werktage
    34 Werktage

    Beim Wechsel des Mitarbeiters in eine andere Apotheke, empfehlen die Tarifparteien Mitarbeitern und Arbeitgebern, über den bereits erworbenen Urlaubstag zu verhandeln, um dem Mitarbeiter den Urlaubsanspruch in Höhe von 34 Werktagen zu erhalten.

    Auch Jugendliche haben nunmehr unabhängig von Ihrem Alter Anspruch auf 33 Werktage Urlaub.

    Günstigere Regelungen aufgrund älterer Tarifverträge sind entfallen. Das bedeutet, dass auch Mitarbeiter, die bisher aufgrund ihres Alters einen Anspruch von 34 Werktagen oder mehr hatten, ab dem 1. Januar 2009 gegebenenfalls nur einen Urlaubsanspruch von 33 Werktagen haben, sofern sie nicht die für die Gewährung des Treuetages erforderliche Betriebszugehörigkeit aufweisen.

    Beispiel 3:

    Beginn des Arbeitsverhältnisses
    5 Jahre Betriebszugehörigkeit
    1.7.2003
    1.1.2009   
    31 bzw. 34 Werktage
    34 Werktage


    Beispiel 4:

    Beginn des Arbeitsverhältnisses
     
    nach 5 Jahren Betriebszugehörigkeit
    1.10.2006
    1.1.2009
    ab 1.1.2012   
    31 bzw. 34 Werktage
    33 Werktage
    34 Werktage

  • § 13 Abs. 2 - Ehrenamtliche Tätigkeit

    Sofern Mitarbeiter ehrenamtlich der Tarifkommission der ADEXA Die Apothekengewerkschaft angehören und im Rahmen dieser Aufgabe an Verhandlungen mit dem ADA über Tarifverträge teilnehmen, haben sie hierfür Anspruch auf einen Arbeitstag bezahlte Freistellung im Kalenderjahr, im Übrigen ist die hierzu notwendige Zeit als unbezahlte Freizeit zu gewähren.

  • § 17 Abs. 7 – Gehaltsfestsetzung

    In Absatz 7 ist nunmehr klargestellt, dass der Apothekeninhaber Teilnehmergebühren für Schulungsveranstaltungen bei Fälligkeit zu begleichen hat, sofern Mitarbeiter auf Anweisung des Apothekeninhabers daran teilnehmen.

  • § 18 Abs. 3 – Sonderzahlung

    Bisher war nur den Mitarbeitern keine Sonderzahlung zu zahlen, deren Arbeitsverhältnis insgesamt nicht länger als sechs Monate bestand. Diese Regelung wurde ausgeweitet. Sofern ein Mitarbeiter dem Apothekenbetrieb im Kalenderjahr nur sechs Monate oder weniger angehört und er das Arbeitsverhältnis selber gekündigt hat oder ihm aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt wurde, hat er keinen Anspruch auf Sonderzahlung.

    Beispiel 1:

    Der Mitarbeiter kündigt das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. Juni.   Es besteht kein Anspruch auf Sonderzahlung.

    Beispiel 2:

    Der Mitarbeiter kündigt das seit Jahren bestehende Arbeitsverhältnis zum 30. September. Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Sonderzahlung für den Zeitraum von Januar bis September, also auf 9/12 der Sonderzahlung.

  • § 19 Abs. 1 – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Die Kündigungsfrist wurde geändert. Ab sofort kann ein Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden.
    Sowohl der Mitarbeiter als auch der Apothekeninhaber kann beispielsweise Ende März eine Kündigung zum 30. April aussprechen.
    Diese Kündigungsfrist verlängert sich jedoch für den Apothekeninhaber weiterhin nach § 622 Abs. 2 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit des Mitarbeiters. Die Fristen des
    § 622 BGB verlängern sich nach einer Betriebszugehörigkeit von
        5 Jahren auf    2 Monate zum Monatsende
        8 Jahren auf    3 Monate zum Monatsende
       10 Jahren auf    4 Monate zum Monatsende
       12 Jahren auf    5 Monate zum Monatsende
       15 Jahren auf    6 Monate zum Monatsende
       20 Jahren auf    7 Monate zum Monatsende
    Bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit sind nur Zeiten nach dem vollendeten 25. Lebensjahr des Mitarbeiters zu berücksichtigen. Die Geltung dieser Regelung ist derzeit jedoch strittig und liegt zur Entscheidung sowohl dem Bundesarbeitsgericht als auch dem Europäischen Gerichtshof vor.
    Der Apothekeninhaber sollte zudem vor dem Ausspruch einer Kündigung stets prüfen, ob die Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes zu beachten sind und sich im Vorfeld einer Kündigung beraten lassen.

  • § 22 Abs. 2 – Schlussbestimmungen     

    Der Bundesrahmentarifvertrag kann erstmals zum 31. Dezember 2010 gekündigt werden.


 
 
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