Aufregung um Konjunkturpaket II ADVISA korrigiert Lohnabrechnungen kostenfrei und automatisch
Nachdem die Bild-Zeitung am 24.03.2009 allen Arbeitnehmern fälschlicherweise „ein dickes Plus“ auf der Lohnabrechnung angekündigt hat, erwarten viele Arbeitnehmer entsprechende Lohnnachzahlungen. Die tatsächlichen Auswirkungen auf dem Lohnzettel sind jedoch deutlich geringer (vgl. Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen).
Denn die ermittelten Mehrbeträge in der Bild-Zeitung stellen den Gesamtbetrag der Nachzahlung Januar – März 2009 dar, obwohl optisch der Eindruck erweckt wird, dass es sich um einen Monatsbetrag handelt.
Um den Erwartungen der Arbeitnehmer gerecht zu werden, hat sich die ADVISA entschlossen, die Lohn- und Gehaltsabrechnungen automatisch in Korrektur zu setzen. Bei allen Abrechnungen, die nach dem 30.03.2009 erfasst werden, führt die ADVISA die Vormonatskorrekturen automatisch durch. Ihnen entstehen dadurch i.d.Regel keine zusätzlichen Kosten.
Die Änderungen im Überblick:
Im Rahmen des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung erfolgen Änderungen des Steuertarifs und des Grundfreibetrags rückwirkend zum 01.01.2009. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf den Programmablaufplan für die Ermittlung der Lohnsteuer. Dadurch ist die Lohnabrechnung direkt betroffen.
- Insbesondere zur Entlastung kleiner Einkommen wird der Grundfreibetrag rückwirkend ab 01.01.2009 um 170 Euro auf 7.834 EUR angehoben.
- Die übrigen Tarifeckwerte werden ebenfalls zum 01.01.2009 um 400 EUR angehoben.
- Eine weitere steuerliche Entlastung wird durch Absenkung des Eingangssteuersatzes ab dem 01.01.2009 von 15% auf 14% erreicht.
- Ab 01.01.2010 wird der Grundfreibetrag erneut um 170 Euro auf dann 8.004 EUR angehoben und eine weitere Anhebung der Tarifeckwerte um 330 EUR vorgenommen.
Löhne müssen nur berichtigt werden, wenn es wirtschaftlich zumutbar ist
Durch eine Ergänzung der Vorschrift zur Änderung des Lohnsteuerabzugs wird der Arbeitgeber verpflichtet, die bereits durchgeführten Lohnabrechnungen bei der nächstmöglichen Lohnzahlung zu korrigieren, wenn dies für ihn wirtschaftlich zumutbar ist (§ 41c Abs. 1 EStG i.d.F. des 2. Konjunkturpakets). Von einer Unzumutbarkeit ist auszugehen, wenn das Lohnabrechnungsprogramm die Berichtigung nicht kurzfristig und mit vertretbaren Kosten realisieren kann. Eine Verpflichtung zur geänderten Lohnsteuerberechnung gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer ausgeschieden ist.
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