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Bessere Förderung von Pflege- und Betreuungsleistungen ab 2009 belebt die Nachfrage!
Haushalte, in denen pflege- und betreuungsbedürftige Menschen leben, haben einen besonders hohen Bedarf an unterstützenden haushaltsnahen Dienstleistungen. Von den zurzeit rd. 2,2 Mio. pflegebedürftigen Menschen in Deutschland werden etwa 1,5 Mio. zu Hause gepflegt, wobei gegenüber dem stationären Bereich aber nur ein Bruchteil an professionellen Pflegekräften zum Einsatz kommt. Familien brauchen hier mehr Unterstützung, um den Alltag besser bewältigen zu können. Wer Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen hat, der bekommt deshalb Steuerermäßigungen! Jetzt wurde die steuerliche Berücksichtigung haushaltsnaher, familienunterstützender und pflegebegleitender Dienstleistungen stark vereinfacht, der Spielraum für die Inanspruchnahme erweitert und die bisherigen verstreuten Einzelregeln in einem einzigen neuen Paragraphen zusammengefasst.
Ab 2009 werden Ausgaben für Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt (z. B. Kosten für mobile Pflegedienste, Hilfe im Haushalt) bis maximal 20.000 € jährlich als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich gefördert. Die Einkommensteuer wird unabhängig vom persönlichen Steuersatz einheitlich um 20 % der Ausgaben ermäßigt. Der maximale Steuervorteil beträgt also 4.000 € (= 20 Prozent von 20 000 €) pro Jahr. Die Steuerermäßigung gilt nun für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen und für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.
Der Vorteil im Vergleich zum bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug nun direkt von der Steuerschuld erfolgt und unabhängig vom individuellen Steuersatz ist. Dies hilft besonders den Familien mit niedrigerem Steuersatz.
Die Aufwendungen müssen nur durch Vorlage einer Rechnung und durch Überweisung auf das Konto des Erbringers der Leistung nachgewiesen werden. Diese Unterlagen müssen auch nicht mehr zwingend der Steuererklärung beigelegt, sondern nur auf besondere Anfrage des Finanzamts eingereicht werden.
Mit der Änderung entfällt auch die Regelung, dass Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um 1/12 zu vermindern sind. Außerdem sind die Regelungen zur Nachweispflichten von Alter, Krankheit, Grad der Behinderung oder Grad der Pflegebedürftigkeit ersatzlos gestrichen worden. Damit wird der Abzug der Vergünstigung deutlich vereinfacht und entbürokratisiert.
Die vom Pflegedienst abgerechneten Leistungen werden grundsätzlich anerkannt, soweit sie sich auf die Betreuung und Pflege des Steuerpflichtigen beziehen. Aber auch die abgerechneten Leistungen für die Reinigung der Wohnung oder kleinere Reparaturen können geltend gemacht werden. Dabei zählt die Finanzverwaltung nicht nur tatsächlich erbrachte Leistungen, sondern insbesondere auch den Bereitschaftsdienstes zur Betreuung und Pflege alter und kranker Menschen als eine Leistung, die zu berücksichtigen ist.
Familien, die pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreuen und versorgen werden so nicht nur finanziell entlastet, sondern es werden günstigere Rahmenbedingungen zur weiteren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf geschaffen. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage nach entsprechenden unterstützenden Infrastrukturen und professionellen Dienstleistungen im Pflegebereich in den nächsten Jahren noch deutlich zunehmen wird.
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