Ärztliche Honorarreform 2009 Notwendige Sofortmaßnahmen in der Arztpraxis
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die neuen RLV insbesondere für alle Praxen äußerst problematisch werden, die im sog. "Aufsatzquartal" 1/2008 unterdurchschnittliche Fallzahlen hatten. Der Punktwert ist ab sofort kein wesentliches Kriterium für die Budgetierung mehr. Dieser liegt bundeseinheitlich bei 3,5001 c/Pkt. Wesentlich ist für die Arztpraxen ab sofort allein (zugeteilter) Fallwert x praxisindividuelle Fallzahl im Aufsatzquartal (z.B. 1/2008), Ausschöpfung des (hausärztlichen) Zusatzbudgets und Ausschöpfung der Erbringung "freier" Leistungen. Mit der bisherigen HVV- Honorarverteilung hat diese Systematik absolut nichts mehr zu tun. Wir alle müssen umdenken!
Was können die Arztpraxen und was können wir gemeinsam als nächstes tun?
- Wenn es ihnen, wie in Sachsen, möglich ist, sollten Sie zunächst den bisherigen Fallwert errechnen. Nur so erhalten Sie einen brauchbaren Anhaltspunkt im Koordinatensystem der neuen Honorarverteilung. Hatte eine Hausarztpraxis 2008 z.B. bei einer Fallzahl von 1000 kurativen Behandlungsfällen/Quartal ein zugewiesenes RLV von 800.000 Pkt bei einem Punktwert von 0,04 €/Fall betrug das RLV 2008 32.000,00 €. Dividiert durch 1000 Fälle ergibt einen Fallwert von 32,00 €. Nach der hier vertretenen Rechtsansicht hat die KV den Praxen (eigentlich bis 30.11.2008 !) den RLV- Fallwert 2009 mitzuteilen. Außerdem sind zwingend weitere Parameter mitzuteilen, insbesondere die durchschnittliche Zahl der kurativ-ambulanten Arztfälle der Vergleichsgruppe des entsprechenden Quartals 2007 und des 1. und 2. Quartals 2008. Ferner die durchschnittlichen Fallwerte der Vergleichsgruppe (Bezugswert für Anfängerpraxen) und weitere Parameter. Wenn Ihnen, wie in Thüringen, lediglich eine einzige Zahl mitgeteilt wird (was ich für rechtswidrig halte), dividieren Sie diese Zahl durch die kurativen Behandlungsfälle aus dem 1. Quartal 2008. Sie erhalten so Ihren (neuen) Fallwert.
- Betrachten Sie daneben noch die Möglichkeit der Abrechnung von Zusatzbudgets in der hausärztlichen Versorgung (z.B. Sonographie).
- Sehen Sie im Internet nach, ob der für Sie geltende HVV, neuerdings auch oft einfach "Vereinbarung" genannt, veröffentlicht ist. Sie finden dort, oder in den Internetseiten der KV u.a. die Preise für die Zusatzbudgets.
- Insbesondere bei den Fachärzten werden für die kurativen Behandlungsfälle innerhalb des RLV einigermaßen „grauenhafte“ Fallwerte zugeteilt worden sein (z.B. 14,00 € oder 16,60 €). Außerdem fällt bei Fachärzten mit einer Ausnahme (radiologische Leistungen von Nichtradiologen) das Zusatzbudget weg. Einziger Ausweg sind dort also die sog. „freien Leistungen, z.B. Präventionsnummern. Über diese fachgruppenspezifischen „Freien Leistungen“ muss sich jeder Facharzt umgehend und umfassend informieren, und sein Leistungs- und Abrechnungsverhalten umgehend anpassen. Ferner sollte sich jeder Arzt darauf einestellen, 2008 mindestens einen kurativen Fallzahlzuwachs von 50 % zu erzielen, zumindest aber die bestehende Fallzahl auf keinem Fall zu reduzieren. Insbesondere Praxen mit unterdurchschnittlichen Fallzahlen in 2008 bleibt nichts weiter übrig als (ggf. unvergütet !) Fallzahlen zu steigern um ihr RLV wenigstens für 2010 zu erhöhen.
- Enthält der RLV- Zuweisungsbescheid dennoch eine Rechtsmittelbelehrung, sollte die Praxis bei dem geringsten Verdacht einer Falschberechnung oder falschen Anwendung der Richtlinien des Bundesausschusses in Widerspruch gehen. Der Widerspruch muss vorerst nicht begründet werden. Er kann per Fax bei der zuständigen KV eingelegt werden. Er muss aber den Bescheid genau bezeichnen (z.B. "Widerspruch gegen die Zuweisung meines Regelleistungsvolumens für das 1. Quartal 2009 vom 12.12.2008"). Die meisten KVén erheben neuerdings satzungsgerecht Widerspruchsgebühren von durchschnittlich 80,00 €. Diese "Investition" ist hierbei zu beachten. Hintergrund: die maßgebliche Richtlinie und die KV- bezogenen HVV enthalten ein kompliziertes System von Härtefallregelungen. Härtefälle werden jedoch stets nur nach Antrag der Praxis geprüft und mit gesondertem Verwaltungsakt beschieden. Die Bestandskraft der RLV- Bescheide führt auch bei positivem Bescheid des Härtefallantrages zu Honorarverlusten in mindestens 2 Quartalen.
- Es muss ferner von jeder Praxis geprüft werden, ob Härtefälle im Sinne des jeweiligen HVV vorliegen könnten. Gab es Besonderheiten im „Aufsatzquartal“ (Vorjahresquartal)? Wurden Praxisschließungen im Bedarfsplanungsbezirk berücksichtigt, wenn ja, nach welchem Verteilungsschlüssel? Änderte sich das Behandlungsprofil der Praxis (neue Fachgebietsbezeichnungen, Zusatzqualifikationen, angestellte Ärzte, Abrechnungsgenehmigungen...)
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