Ärztliche Honorarreform 2009 Widerspruch gegen RLV- und andere Bescheide erfordert fein abgestimmte Strategie
Zum 1.1.2009 traten die mit recht gefürchteten strukturellen Änderungen in Kraft. Diese sind u.a. die Einführung des Gesundheitsfonds, die erhebliche Anhebung der Kassenbeiträge, die bundesweite Einführung der Regelleistungsvolumina einschließlich "EURO- Gebührenverordnung" und weitere, einschneidende Regelungen.
Noch immer gibt es in einigen KV- Bezirken keine verbindlichen RLV- Mitteilungen an die Ärzte. Generell scheinen diese „Mitteilungen“ ohne Rechtsbehelfsbelehrung zu ergehen. Die KVen versprechen sich hiervon eine Verringerung der zu erwartenden Widerspruchswellen. Ganz unzweifelhaft handelt es sich jedoch entgegen der Meinung der KVen um sozialrechtliche Verwaltungsakte. Wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung ist der Widerspruch hiergegen jedoch bis zu 1 Jahr nach Bekanntgabe zulässig. Gleichzeitig müsste auch Widerspruch gegen die Quartalsbescheide 1.Quartal 2009 (Juni 2009), dann aber innerhalb eines Monats, eingelegt werden.
Wenn Praxen gegen die RLV- Einstufung und ggf. Regelungen der HVV vorgehen möchten, ist eine fein abgestimmte juristische Strategie unabdingbar. Wegen des verquasten Verwaltungsverfahrens müssten die Praxen sonst gegen mindestens 9 Bescheide Widerspruch erheben und klagen. Zusätzlich wären noch die verschiedensten Zusatzanträge und Härtefallanträge zu stellen. Die Rechtslage hierzu ist in allen 17 KV- Bezirken unterschiedlich. 15 Klageverfahren plus Widerspruchsverfahren im Jahr wird keine Rechtschutzversicherung mit tragen. Es muss also innerhalb dieses hoch komplizierten Honorarverteilungssystems unter medizinrechtlichen Gesichtspunkten jeweils eine genaue Strategie unter Berücksichtigung der Risiken und Kosten ausgearbeitet werden.
Noch wichtiger als die Auslotung der Möglichkeit von Widersprüchen und Klagen ist jedoch die umgehende Einführung eines Controllings und Änderung des Leistungs- und Abrechnungsverhaltens der Praxis. Mit ersten, erstinstanzlichen Urteilen der Sozialgerichte zur RLV- Einstufung und der gesamten Honorarreform ist frühestens in 2 – 3 Jahren zu rechnen.
Unser Eisenbeis-Fachanwalt für Medizinrecht, RA Jörg Brochnow (Eisenbeis Dresden), bietet z.B. folgenden Service an:
- Bescheidprüfung RLV
- individuelle Hinweise zum Bescheid, dem betreffenden KV-HVV, den Zusatzbudgets und den freien Leistungen (per Post oder per Mail und telefonisch)
- Prüfung der Erfolgsaussichten von Härtefallanträgen
- rechtliche Beratung zur Prüfung der Erfolgsaussicht von Widerspruchsverfahren einschließlich verbindlicher Kostenvoranschläge
- Prüfung des (später kommenden) Honorarbescheides für das betreffende Quartal (1/09 ergeht z.B. im Juni 09), wiederum mit Abrechnungshinweisen und ggf. Hinweisen zum Widerspruchsverfahren mit verbindlichem Kostenvoranschlag.
Sein Ziel ist es, eine anwaltliche Begleitung der Einführung der neuen Honorarverteilungsregelungen für Ihre Praxis zu einem attraktivem Pauschalpreis anzubieten.
Für Widerspruchs- und Klageverfahren fallen gesonderte Gebühren nach der Gebührenordnung der Rechtsanwälte (RVG) an. Hierzu gibt es stets einen gesonderten Kostenvoranschlag. Dieser ist für die außergerichtlichen Verfahren stets verbindlich. Da in gerichtlichen Verfahren der sog. Streitwert jedoch durch das Gericht festgesetzt wird, stehen die Kostenermittlungen für die Klagen unter dem Vorbehalt der letztendlichen richterlichen Streitwertfestsetzung.
Im Vordergrund des Angebotes steht jedoch nicht, wie oben dargelegt, in jedem Fall die Herbeiführung von Klageverfahren, sondern die Ermöglichung der umgehenden Einstellung des Leistungs- und Abrechnungsverhaltens auf die neue rechtliche Situation und die Vermeidung von Vermögensverlusten.
Weitere Informationen wie immer über ADVISA unter 02041-189780
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