15.01.2009 Steuerliche Vorteile für Abgeordnete gelten nicht für alle


Keine Gleichbehandlung im Unrecht
Steuerliche Vorteile für Abgeordnete gelten nicht für alle

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages erhalten neben ihren Diäten eine steuerfreie Aufwandspauschale von über 40.000 EUR jährlich. Dies macht im Durchschnitt ein Drittel der Gesamteinnahmen aus der Abgeordnetentätigkeit aus. Der Betrag ist in voller Höhe steuerfrei, ohne dass der jeweilige Abgeordnete nachweisen muss, ob ihm auch nur annähernd so viele Kosten tatsächlich entstanden sind.

Dies empfinden viele als ungerecht, die jeden einzelnen Beleg beim Finanzamt einreichen und dessen Anerkennung notfalls erstreiten müssen. Drei Vorreiter (ein Geschäftsführer, ein Rechtsanwalt und ein Steuerberater sowie ein Richter am Finanzgericht) gingen den Weg durch die Instanzen bis vor das Verfassungsgericht. Auch sie wollten, dass ein Drittel ihrer Einnahmen als Werbungskosten anzuerkennen sei. Dies gebiete der verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung.

Das sahen die Richter des Bundesfinanzhofes anders. Selbst wenn es sich um eine Ungleichbehandlung handele, sei der Gesetzgeber nicht genötigt, für alle eine Kostenpauschale von einem Drittel der Einnahmen einzuführen. Hiergegen sprächen sowohl tatsächliche Gründe, dass nämlich „ein Abgeordneter nicht mit anderen Berufsgruppen vergleichbar sei“, als auch rechtliche Gründe. Wenn die Abgeordnetenpauschale tatsächlich unangemessen sei, könnte diese nur verringert werden. Eine Ausweitung auf andere Berufsgruppen käme deshalb nicht in Betracht.

Fazit
Die Richter bestätigten den alten Rechtsgrundsatz: „Es gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht“ oder „Wenn ein anderer zu Unrecht einen Vorteil erhält, kann ich den gleichen unrechten Vorteil nicht für mich einklagen.“ Das letzte Wort haben jetzt die Richter des Bundesverfassungsgerichts.

 

Stand: Januar 2009

 
 
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